Satzung

Betriebssport-Verband Frankfurt e.V.

Präambel

Mit Beschluss des a.o. Bezirkstages vom 28. April 2015 wurde die Satzung des Betriebssport-Verband Frankfurt e.V. neu gefasst; sie wurde am 03. August 2015 auf dem Registerblatt VR 15615 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

Frankfurt am Main, 04. September 2015

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Betriebssport-Verband Frankfurt e.V.” – im Nachfolgenden „BSV Frankfurt“ genannt. Seine Farben sind rot-weiß. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „BSV Frankfurt e.V.“.

§ 2 Sitz

Der BSV Frankfurt hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 3 Zweck

Der BSV Frankfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des BSV Frankfurt ist die Förderung des Sports in der Form des Betriebssports, insbesondere des Breiten- und Gesundheitssports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die organisatorische Zusammenfassung der Betriebssportgemeinschaften der Betriebe und der Behörden und der Vertretung ihrer Interessen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Soweit erforderlich bietet der BSV Frankfurt seinen Mitgliedern eigene Sportprogramme und sportliche Veranstaltungen an. Er kann hierfür notwendige Anlagen, soweit sie nicht von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden, einrichten und betreiben. Der BSV Frankfurt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BSV Frankfurt dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem BSV Frankfurt oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Jede Bestrebung parteipolitischer, rassistischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt. Der BSV Frankfurt wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Der BSV Frankfurt fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Behinderung oder Zugehörigkeit bestimmter sozialer Gruppen entgegen. Der BSV Frankfurt bekennt sich zur gesellschaftlichen Integration, er fördert das bürgerschaftliche Engagement und die Umwelt. Den Auswirkungen des demografischen Wandels und deren Folgen für den Betriebssport ist Rechnung zu tragen. Der BSV Frankfurt tritt ausdrücklich für einen humanen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code und den World-Anti-Doping-Code, an. Jedes Amt im BSV Frankfurt ist für Männer und Frauen gleichermaßen zugänglich. Satzung und Ordnungen des Betriebssport-Verbands Frankfurt gelten unbesehen ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der BSV Frankfurt ist Mitglied im Betriebssport-Verband Hessen e.V. Sollte dies nicht möglich sein, so strebt der BSV Frankfurt die Mitgliedschaft im Deutschen Betriebssportverband e.V. (DBSV) an. Sofern der BSV Frankfurt in Organisationen, denen er selbst angehört, durch Delegierte zu vertreten ist, werden diese Delegierten durch den Vorstand bestimmt. Der BSV Frankfurt bekennt sich zur Zusammenarbeit mit anderen Sportverbänden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der BSV Frankfurt besteht aus:
a) Korporativen Mitgliedern
Betriebssportgemeinschaften oder Sportgemeinschaften mit allen ihren beim BSV Frankfurt gemeldeten Mitgliedern.
b) Einzelmitgliedern
Einzelpersonen, die außerhalb von Betriebssportgemeinschaften oder Sportgemeinschaften im BSV Frankfurt Sport treiben wollen
c) Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
Natürliche Personen mit hervorragenden Verdiensten um den Betriebssport in Frankfurt, die auf Antrag des Vorstands unter Mitwirkung des Ehrenrates vom Verbandstag ernannt werden.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummer einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied des Betriebssport-Verbandes Hessen e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Diese Regelung für Mitglieder mit besonderen Aufgaben würde auch bei einer Mitgliedschaft im Deutschen Betriebssportverband e. V. gelten. Im Rahmen von Rundenspielen und Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Rundenspielen und Turnieren sowie Feierlichkeiten in schriftlicher Form oder im Internet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Internet. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 6 Aufnahme

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der korporativen Mitglieder bzw. Einzelmitglieder. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Auflösung der angeschlossenen korporativen Mitglieder
    b) Austritt
    c) Ausschluss
    d) Ableben bei Mitgliedern nach § 5 b) und c)

  2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu erklären.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem BSV Frankfurt ausschließen:
    a) ein korporatives Mitglied oder ein Einzelmitglied, wenn es trotz zweier Mahnungen in Textform mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, sofern die zweite Zahlungsaufforderung eine Androhung des Ausschlusses enthält;
    b) im Übrigen, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; zum Beispiel, wenn ein Mitglied den Verbandsinteressen gröblichst zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist dem Beschuldigten der Grund schriftlich mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

  4. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Einspruch beim Ehrenrat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich einzureichen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im dringenden Interesse des Vereins von dem Vorstand besonders angeordnet wird.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der in Geld zu leistenden Beiträge wird durch den Verbandstag des BSV Frankfurt festgelegt. Für unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft (§5) können unterschiedlich hohe Beiträge festgesetzt werden.

Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

Sonstige Entgelte für Bezirksveranstaltungen und für die Benutzung von Bezirkssportanlagen setzt der Vorstand fest. Mitgliedsbeiträge für Betriebssportgemeinschaften / Sportgemeinschaften (BSG/SG) sind vierteljährlich im Voraus und spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder sind jährlich im Voraus und spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Sonstige Entgelte sind vor der jeweiligen Veranstaltung bzw. der Benutzung zu zahlen. Bei Eintritten in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres ist der volle Beitrag für das 1. Jahresquartal zu zahlen. Bei späteren Eintritten wird der Beitrag ab dem jeweiligen Jahresquartal berechnet. Einzelmitglieder zahlen in jedem Fall einen vollen Jahresbeitrag. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens. Die Abmeldung von Mitgliedern nach Ende des Spielbetriebes führt nicht zu einer Verringerung des Beitrages, wenn die Mitglieder für die neue Saison wieder angemeldet werden. Beim Ausscheiden einer BSG/SG aus dem BSV Frankfurt (§ 7 Absatz 2) innerhalb eines Geschäftsjahres wird der jeweilige Quartalsbeitrag nicht ermäßigt oder zurückgezahlt. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht gezahlt, kann der Vorstand nach billigem Ermessen einen Säumniszuschlag bis zur Höhe von 10 Prozent der fälligen Beiträge festsetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Verbandstag des BSV Frankfurt

  1. Der ordentliche Verbandstag soll alle zwei Jahre – beginnend ab 2016 - im ersten Viertel des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden. Er wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitglieder müssen vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem für den Verbandstag bestimmten Tag eingeladen werden. Die Einladung erfolgt
    a) schriftlich, per FAX oder
    b) elektronisch per E-Mail.
    Die vorläufige Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen sollen spätestens bis zum 31.12. des vorherigen Jahres dem Vorstand vorliegen und von ihm unverzüglich an die Mitglieder verteilt werden. Im Übrigen sind Anträge für den Verbandstag dem Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich einzureichen. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Verbandstag bekanntgegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tagesordnung der Verbandstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antra- ges ergeben. Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft. Wahlvorschläge sind grundsätzlich dem Ehrenrat – bei Ehrenratsmitgliedern dem Vorstand – spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag vorzulegen. Mindestens zwei Wochen vor dem Verbandstag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen in Textform zuzustellen.

  2. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind:
    a) Tätigkeitsbericht des Vorstands,
    b) Rechnungsbericht
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Wahlen

§ 11 Außerordentlicher Verbandstag

  1. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen,
    a) wenn der Vorstand es im Interesse des BSV Frankfurt für notwendig hält, oder
    b) wenn mindestens der zehnte Teil der korporativen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt, oder
    c) das Amt des Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit frei wird.
    Bei Satzungsänderungen gilt § 10, Abs.1, Satz 6 nicht. Die Mitglieder werden in gleicher Weise wie zum ordentlichen Verbandstag eingeladen.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Die ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen erhält.

  2. Die Mehrheit wird durch Auszählen der erhobenen Stimmkarten ermittelt. Wahlen werden in gleicher Weise durchgeführt, wenn nicht von mindestens 10% der anwesenden Stimmen geheime Wahl beantragt wird. In diesem Fall muss schriftlich abgestimmt werden.

  3. Die Stimmenverteilung bei korporativen Mitgliedern richtet sich nach der Anzahl ihrer Spielerpassinhaber zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres:
    1 - 25 Spielerpassinhaber 2 Stimmen
    26 - 50 Spielerpassinhaber 4 Stimmen
    51 - 100 Spielerpassinhaber 6 Stimmen
    101 - 250 Spielerpassinhaber 8 Stimmen
    251 - 500 Spielerpassinhaber 10 Stimmen
    501 und mehr Spielerpassinhaber 12 Stimmen.
    Korporative Mitglieder ohne Spielerpassinhaber haben je eine Stimme.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende haben jeweils eine Stimme.

  5. Die Stimmverteilung der Stimmen der Einzelmitglieder ergibt sich nach dem in Absatz 3 dargestellten Verteilungsschlüssel. Entscheidend ist die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.

  6. Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll zu führen; insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) vier stellvertretenden Vorsitzenden c) einem weiteren von den Spartenleitern gewählten stellvertretenden Vorsitzenden (siehe §15)

  2. Die Vorstandsmitglieder sollten ein Mindestalter von 25 Jahren haben und bereits mindestens 12 Monate Mitglied im BSV Frankfurt sein.

  3. Der BSV Frankfurt wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.
    Rechtsgeschäfte, die den BSV Frankfurt in vermögensrechtlicher Hinsicht mit mehr als 2.000,00 Euro verpflichten sollen, können nur nach einem entsprechenden Beschluss im Vorstand vorgenommen werden.

  4. Der Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden nach Abs. 1 b werden vom Verbandstag mit Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

  5. Die alten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

  6. Wiederwahl ist zulässig.

  7. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit zur Verfügung zu stellen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein anderes Mitglied nachzuwählen. Ist das Amt des Vorsitzenden unbesetzt, so ist in angemessener Zeit ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsaufgaben, soweit damit nicht eine Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB verbunden ist, auf Dritte zu übertragen.

  8. Dem Vorstand obliegt die Führung des BSV Frankfurt, die Einberufung der Verbandstage, die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens, die Überwachung von Ausschüssen in verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem Recht, an deren Sitzungen beratend teilzunehmen, die Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften und die Wahl von Delegierten. Rahmenverträge mit Fachverbänden können nach erfolgtem Vorstandsbeschluss abgeschlossen werden. Der Vorstand kann - nach Anhörung der Beteiligten – Ausschüsse oder Ausschussmitglieder einsetzen und sich auch die Mitarbeit kompetenter Mitglieder der angeschlossenen Betriebssportgemeinschaften in Arbeitskreisen als Entscheidungshilfen bei der Lösung besonderer Aufgaben sichern.

  9. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden – bei dessen Abwesenheit von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden – in Textform einberufen und dann auch geleitet. Die Vorlage einer Tagesordnung hat bis spätestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn zu erfolgen. Ergänzungsanträge sind bis 7 Tage vor Sitzungsbeginn möglich und müssen den Vorstandsmitgliedern spätestens 2 Tage vor der Sitzung in Textform bekannt gemacht werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, welche vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand weitere Vereinsordnungen erlassen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

  11. Zur Bewältigung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen.

§ 14 Vergütungen für die Vorstandstätigkeit

  1. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter und –aufgaben, insbesondere Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG durch Mitglieder des Vorstands trifft der Ehrenrat.

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vorstandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den BSV Frankfurt entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des BSV Frankfurt, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 15 Spartenleitungen

  1. Die Durchführung des Sportbetriebes im Wettkampfsport mit den Pokal- und Punktspielrunden, Meisterschaften etc. sowie das Sportangebot im Gesundheits- und Ausgleichssport organisieren die jeweiligen Spartenleitungen. Die Einrichtung der Spartenleitungen und die Zahl der Spartenleitungsmitglieder bestimmt der Vorstand.

  2. Die Mitglieder der einzelnen Spartenleitungen werden jeweils alle vier Jahre von der Versammlung der Mitglieder gewählt.

  3. Die Mitglieder der einzelnen Spartenleitungen wählen möglichst aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Vorsitzenden (siehe § 13) mit Stimmenmehrheit in den Vereins-Vorstand. Sollten die Mitglieder der einzelnen Spartenleitungen keinen Stellvertretenden Vorsitzenden wählen können oder wollen, so wird auch dieser Stellvertretende Vorsitzende vom Verbandstag gewählt.

  4. Die Spartenleitungen haben eine Spiel- bzw. Wettkampfordnung – falls erforderlich mit einer Schiedsrichterordnung - zu erlassen. Die Ordnung ist vor Erlass dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Gibt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er auf Antrag der betreffenden Spartenleitung über die Bedenken mit den Spartenleitern zu beraten. Verweigert der Vorstand weiterhin seine Zustimmung, so entscheidet der nächste Ordentliche Verbandstag. Bis zur Entscheidung des Verbandstages gilt die alte Ordnung weiter. Besteht eine solche nicht, so legt der Vorstand die Ordnung fest. Der Vorstand ist berechtigt, bei erlassenen Ordnungen der Spartenleitung Änderungswünsche vorzutragen. Werden diese abgelehnt, so entscheidet der nächste Ordentliche Verbandstag.

  5. In den Ordnungen ist u.a. zu regeln, wer bei Verbandswettkämpfen startberechtigt und gegen welche Entscheidungen die Berufung möglich ist. Weiterhin dürfen gegen korporative Mitglieder, Mannschaften und Spieler nur folgende Strafen vorgesehen werden:
    a) Verweis,
    b) Aberkennung der Befähigung als Spielführer und Funktionsträger bestimmter Ämter im Bezirk. Die Aberkennung ist zeitlich festzulegen.
    c) Geldstrafen bis zu Euro 250,- jedoch nur gegen korporative Mitglieder,
    d) Sperren.

§ 16 Berufungsausschuss

  1. Der Berufungsausschuss wird auf vier Jahre vom Verbandstag gewählt. Er entscheidet über die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sportbetrieb.

  2. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ständigen Mitgliedern, die mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden wählen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig. aus, so ist der Berufungsausschuss berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein anderes Mitglied nachzuwählen. Sollte der Berufungsausschuss nicht innerhalb von 6 Wochen ein Ersatzmitglied bestellen, ist der Vorstand des BSV Frankfurt befugt, für die restliche Amtszeit neue Mitglieder zu ernennen; dieses gilt auch für den Fall, dass der gesamte Berufungsausschuss sein Amt niederlegt.

  3. Der Berufungsausschuss entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig über Berufungen gegen die Entscheidungen der ersten Instanz.

  4. Der Vorsitzende des Berufungsausschusses kann zu jeder Berufungsverhandlung Sachverständige einladen. Die Sachverständigen dürfen nicht den am Berufungsverfahren beteiligten Parteien angehören. Der Berufungsausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Vertreter vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Berufungsausschuss berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein anderes Mitglied nachzuwählen.

§ 17 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat wird auf vier Jahre vom Verbandstag gewählt. Er besteht aus mindestens drei max. aber 5 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder und auch nicht gleichzeitig Mitglieder des Berufungsausschusses sein dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrats wählen einen Sprecher. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Ehrenrat berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein anderes Mitglied nachzuwählen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.

  2. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
    a) Entscheidungen über Einsprüche gegen den Ausschluss,
    b) Vorschlagsrecht bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei Ehrungen,
    c) Entscheidungen über Gnadengesuche nach Anhörung des Berufungsausschusses.
    d) Entscheidungen über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach §3 Nr. 26a EStG

§ 18 Kassenprüfer

  1. Vom Verbandstag sind zwei Kassenprüfer für vier Jahre zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

  2. Außerdem ist auf jedem Verbandstag ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. Auch hier ist die Wiederwahl zulässig.

  3. Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich unvermutet Prüfungen vorzunehmen und bei Beanstandungen den Vorstand sofort zu benachrichtigen. Sie haben dem Verbandstag einen Kassenprüferbericht vorzulegen.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des BSV Frankfurt kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenem Verbandstag beschlossen werden. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig oder wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat der Vorstand binnen vier Wochen einen neuen Verbandstag einzuberufen, der dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des BSV Frankfurt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebssport-Verband Frankfurt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Die Satzung des BSV Frankfurt ersetzt alle vorhergehenden Satzungen.